Bildergalerie

Mit großem Bedauern

können wir ab sofort auf unserer Homepage keine Galerie der Konfirmandenbilder der vergangenen Jahrzehnte mehr zeigen. Da sich einige Personen an der Veröffentlichung ihrer Konfirmandenbilder aus Datenschutzrechtlichen Gründen gestört haben, ließen wir die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen prüfen und bekamen folgende Auskunft:

 

Das Nutzen der Konfirmandenbilder aus den letzten Jahrzehnten stellt nach § 4 Nr. 9 EKD-DSG eine Offenlegung in Form der Bereitstellung personenbezogener Daten und insoweit eine Datenverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar. 

Eine solche Datenverarbeitung bedarf der gesetzlichen Erlaubnisgrundlage, die sich hier aus § 6 EKD-DSG ergeben kann. Weil i. v. F. wohl keine Einwilligung der Betroffenen Altkonfirmanden eingeholt wurde, kann eine diesbezügliche Verarbeitung nicht auf § 6 Nr. 1 EKD-DSG gestützt werden. Es bleibt dabei bei einer möglicherweise rechtmäßigen Bereitstellung nach § 6 Nr. 8 EKD-DSG. 

Nach der Vorschrift des § 6 Nr. 8 EKD-DSG ist die Datenverarbeitung legitim, wenn die berechtigten Interessen des Verantwortlichen diejenigen des Betroffenen überwiegen. Zwar ist im vorliegenden Fall unerheblich, dass es sich auf den Bildern noch um (an sich schutzwürdigere) Kinder handelt, da diese ja mittlerweile erwachsen sein dürften. Allerdings ist bei der hierfür erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das Internet einen Zugriff durch jedermann erlaubt. Dabei kann nicht überblickt werden, wer Zugriff auf die bereitgestellten Bilder hat und ob dabei missbräuchliche Motive verfolgt werden, sodass hier eine Gefahr für die berechtigten Interessen oder Grundfreiheiten der Altkonfirmanden zwar nicht besonders wahrscheinlich ist, aber dennoch besteht. 

Demgegenüber bezweckt die Bereitstellung der Bilder vor allem ein stimmiges Erscheinungsbild der Dienststelle und damit die öffentlichkeitswirksame Bewerbung des Konfirmandenunterrichts. Da solche Zwecke die obigen Interessen der Betroffenen an der Integrität und Datenvertraulichkeit aber nicht zu überwiegen vermögen, fällt eine nach § 6 Nr. 8 EKD-DSG erforderliche Interessenabwägung nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Bereitstellung aus. 

Sie können aber nach wie vor die Einwilligung der betroffenen Altkonfirmanden einholen; dann stehen der Datenverarbeitung keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

 

Es übersteigt unsere Möglichkeiten, von allen veröffentlichten Jahrgängen die geforderten Einwilligungen einzuholen. Deshalb mussten  wir die Bilder leider von der Homepage nehmen. (Ulla I. Eichhorn)

 

 

 
 
 
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